Ecki Jürgen Eckes e.K.
Fachhandel für Farben, Tapeten, Lacke und mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-und Lieferbedingungen

(auf der Grundlage des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 in der jeweils gültigen Fassung)

 

I. Angebot und Abschluss

1. Meine Angebote werden grundsätzlich freibleibend abgegeben.

2. Sämtliche Vereinbarungen, Abschlüsse und deren Änderungen werden erst verbindliche, wenn und soweit sie von mir schriftlich bestätigt worden sind. Dasselbe gilt für mündliche Abmachungen und technische Beratung durch Vertreter, Reisende und Berater sowie für telefonische Bestellungen.

3. Die Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten mich nicht, auch wenn ich ihnen nicht ausdrücklich widerspreche. Alle mir erteilten Aufträge unterliegen den nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden durch sie aufgehoben.

4. Widersprüche gegen diese Bedingungen und meine Auftragsbestätigung müssen ausdrücklich binnen einer Frist von 5 Tagen ab Zugang schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls gelten sie als uneingeschränkt angenommen.

 

II. Ware

1.  Die Ware wird ausschließlich in den von mir bestätigten Güten und Qualitäten geliefert. Die Garantie für die Eignung des Materials zu einem bestimmten Verwendungszweck wird damit nicht übernommen, es sei denn, eine derartige Garantie wurde ausdrücklich gegeben. Das gilt auch bei Verkauf nach Muster.

2.  Eine Garantieleistung für die mit der gelieferten Ware hergestellten Arbeiten kann nicht übernommen werden, da der Lieferer keinen Einfluss auf Untergrundvorbereitung, sachgemäße Verarbeitung und spätere Beanspruchung hat.

3. Es sind ausschließlich die Versandgewichte, Inhalts-und Mengenangaben meiner Lieferwerke maßgebend. 

 

III. Lieferung

a) Die angegebenen Lieferzeiten sind ungefähre Angaben; sie beginnen mit dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, keinesfalls aber vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages.

b) Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne mein oder des Lieferwerks Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet meiner Rechts aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist.

Falls ich selbst in Verzug gerate, muss mir der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung erfordern den Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Kunde darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

  1. Bei Franko-Lieferungen bleibt die Wahl des Tarifs sowie der Transportmittel ausschließlich mir vorbehalten.
  2. Nimmt der Kunde die Ware      nicht ab, gilt die Ware nach Verlassen des Lagers oder des Werkes als bestimmungsgemäß geliefert. Die Gefahr geht auch bei Franko-Lieferung mit der Absendung auf den Kunden über.


IV. Preise

  1. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise gelten ausdrücklich nur für den      Fall einer vereinbarten Lieferung oder Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss. Bei Verträgen mit längeren Lieferungs-oder Leistungsfristen ist der Kunde verpflichtet, etwaige Preissteigerungen in vollem Umfang zu übernehmen.
  2. Soweit anstelle der üblichen Bruttopreise im Einzelfall Nettopreise vereinbart sind, gelten diese grundsätzlich nur bei fristgerechter Zahlung und verfallen bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins. Dies gilt auch für vereinbarte Rabatte jeglicher Art. Bei Zahlungsverzug werden deshalb die eingeräumten Rabatte sowie die Differenz zwischen Brutto-und Nettopreisen nachgelastet.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer (MwSt) wird grundsätzlich allen Preisen hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.

 

V. Zahlungsbedingungen

1. Wenn in meiner Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, hat die Zahlung innerhalb 30 Tagen  nach Lieferung bzw. nach Bereitstellung netto, ohne jeden Abzug durch Scheck oder mittels Überweisung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs bei mir maßgebend. Skonto wird, sofern vereinbart, nur dann gewährt, wenn alle vorausgegangenen  Rechnungen bezahlt sind und die Rechnungssummer mindestens 50 EURO beträgt.

2. Sollte ausnahmsweise Wechselzahlung vereinbart sein, werden Diskont und Wechselspesen ab Fälligkeit der Forderung berechnet und sind sofort zu bezahlen.

3. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart.

4. Meine Vertreter und Reisenden sind zum Inkasso nur gegen Vorlage einer gültigen Vollmacht berechtigt.

5. Evtl. gewährte Rabatte oder Nachlässe gelten grundsätzlich nur bei fristgerechter Zahlung und verfallen bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins. Ebenso erfolgt bei Zahlungsverzug Nachbelastung der Differenz zwischen Brutto-und Nettopreisen.

 

VI. Leistung und Erfüllung

1. Leistung-und Erfüllungsort für alle vertraglichen Verbindlichkeiten ist Kierspe; bei Streckengeschäften ist Leistungs-und Erfüllungsort der Sitz des Absenders.

2. Kann die rechtzeitige Lieferung der Ware infolge eines von mir nicht zu vertretenden Umstandes, insbesondere  durch Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen sowie in allen Fällen der Verhinderung durch höhere Gewalt nicht erfolgen, so bin ich berechtigt,  wahlweise die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  

VII. Versand und Gefahrübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Fob- und Cif-Geschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung.

 

VIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand , soweit frei vereinbar, für alle Streitigkeiten aus den Verträgen, für alle Wechselklagen und für Mahnverfahren ist Meinerzhagen.

 

IX. Eintritt in die vertraglichen Rechte

Die Übertragbarkeit der vertraglichen Rechte ist für den Kunden ausgeschlossen.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Ich behalte mir das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Waren erfolgen. Die vollständige Bezahlung der Forderungen versteht sich einschließlich Zinsen und Kosten  (bei Wechseln und Schecks bis zur Einlösung).

2. Sollte die von mir gelieferte Vorbehaltsware be- oder verarbeitet werden, so besteht Einigkeit darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für mich erfolgt, und dass ich damit als „Hersteller“  i.S.v. §  950 BGB gelte.

3. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle im Zeitpunkt der Weiterveräußerung mir gegen den Kunden zustehenden Ansprüche an mich ab. Ich bin berechtigt und der Kunde ist auf mein Verlangen hin verpflichtet, die erfolgten Forderungsabtretungen den Abnehmern der Kunden bekannt zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, mir zur Geltendmachung meiner Rechte gegen seine Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen und die Unterlagen auszuhändigen.

4. Im Falle von Zahlungsverzug oder einer sonstigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bin ich   

a) zur Rücknahme des Lieferungsgegenstandes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet,

b) oder wahlweise berechtigt, für noch nicht erfüllte Aufträge Vorauszahlungen zu verlangen.

5. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

Über Maßnahmen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungen in Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretene Forderung, hat der Kunde mich sofort zu unterrichten und mir die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

 

XI. Zurückbehaltungsrechte

Ich behalte mir das Recht vor, die vertraglich zur Lieferung bestimmte Ware zurückzuhalten oder vom Vertrag oder einem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder sofortige Zahlung des gesamten geschuldeten Betrages zu verlangen,

1. wenn über das Vermögen des Kunden der Konkurs eröffnet ist oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat,

2. wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden bevorsteht,

3. Im Todesfalle des Kunden,

4. wenn eine derartige Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, dass seine Kreditwürdigkeit objektiv entfällt oder wenn der Kunde bei Vertragsabschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat,

5. wenn nach Vertragsabschluss aus voraus gegangenen Verträgen eine fällig gewordene Forderung nicht beglichen wurde.

Diese Rechte können auch geltend gemacht werden, wenn ein Teil der Ware bereits ausgeliefert wurde. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselschuldner, so kann ich unter Rückgabe des Wechsels sofortige Zahlung des gesamten geschuldeten Betrages in bar verlangen.

          

XII. Gewährung bei Mängelrügen

1. Beanstandungen offensichtlicher Mängel erfordern die Schriftform und werden nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang und vor dem Verarbeiten, Vermischen oder Zerschneiden der Ware berücksichtigt. Bei nicht schriftlich oder nach Ablauf von 8 Tagen angezeigten offensichtlichen Mängeln sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

2. Der Käufer kann lediglich Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen er Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist er berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

3. Im Falle der Wandlung, oder wenn ich aus den oben genannten Gründen vom
Vertrag zurücktrete, ist der Käufer auf mein Verlangen verpflichtet, die Ware ohne jede Kosten für mich zurückzusenden.

4. Der Käufer hat alle mir entstehenden Aufwendungen und Kosten aus einer unberechtigten Beanstandung zu erstatten.

5. Eine Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten, er hat pünktlich Zahlung in Höhe des Kaufpreises abzüglich der in dem Mangel liegenden Minderung des Gebrauchswertes zu leisten. Die Aufrechnung mit einer Verbindlichkeit aus vorausgegangenen Verträgen isst völlig ausgeschlossen. Eine entsprechende Erfüllung ist ferner Voraussetzung für die Mängelbeseitigung gem, Punkt XII. 2.


XIII. Verlegearbeiten

Bei Verlegearbeiten als Nebenleistung des Handels mit Boden- und Wandbelägen gilt die VOB/B in jeweils neuester Fassung als vereinbart.


XIV. Gültigkeit dieser Verkaufsbedingungen

Sollten sich eine oder mehrere Klauseln als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im übrigen werksam.

  

ECKI Jürgen Eckes